Rechtsprechung
BVerwG, 19.09.2000 - 11 BN 6.00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2; HGW § 50 Abs. 1
Verwaltungsgebühren; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip; Gleichbehandlung von Kommunen mit anderen Gebührenschuldnern; Gebührenbefreiung; Gebührenermäßigung; Genehmigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage; Ingenieurbauwerk - Wolters Kluwer
Verwaltungsgebühren - Äquivalenzprinzip - Kostendeckungsprinzip - Gleichbehandlung von Kommunen mit anderen Gebührenschuldnern - Gebührenbefreiung - Gebührenermäßigung - Genehmigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage - Ingenieurbauwerk
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwaltungsgebühren; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip; Gleichbehandlung von Kommunen mit anderen Gebührenschuldnern; Gebührenbefreiung; Gebührenermäßigung; Genehmigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage; Ingenieurbauwerk
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 08.06.2000 - 5 N 1234/98
- BVerwG, 19.09.2000 - 11 BN 6.00
Papierfundstellen
- NVwZ 2000, 1410
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im …
Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 11 BN 6.00
b) Die Beschwerde bezieht sich ferner auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der Staatsleistung festgesetzt werden dürfen (vgl. BVerfGE 50, 217 ), und wirft die Frage auf,.Der Beschwerde ist einzuräumen, dass ein Verstoß gegen dieses sog. Äquivalenzprinzip vorliegen würde, wenn - wie das Bundesverfassungsgericht es formuliert hat - die Gebühr "völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt" worden wäre (BVerfGE 50, 217 ).
Die Beschwerde rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung von Rechtssätzen abgewichen sei, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 formuliert hat (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
- BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99
Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen; …
Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 11 BN 6.00
Wie der Senat in seinem - vom Verwaltungsgerichtshof angeführten - Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 5.99 - (UA S. 20) entschieden hat, fordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nämlich nicht die Beachtung des sog. Kostendeckungsprinzips, das besagt, dass die Summe der für eine bestimmte Art von Amtshandlungen erhobenen Gebühren nicht höher sein darf als die Aufwendungen der Behörde für diese Art von Amtshandlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - BVerwG 7 C 109.60 - BVerwGE 12, 162 ).Wenn aber - wovon nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Landesrechts hier auszugehen ist (UA S. 13) - eine Wertgebühr normiert worden ist, reicht es aus, wenn diese Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung steht (vgl. Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 5.99 - UA S. 19 m.w.N.).
- BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63
Sozialversicherungsträger
Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 11 BN 6.00
Dabei übersieht die Beschwerde - wie zuvor der Verwaltungsgerichtshof -, dass sich die Antragstellerin als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf einen Grundrechtsschutz aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 45, 63 ; 75, 192 ).
- BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
Sparkassen
Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 11 BN 6.00
Dabei übersieht die Beschwerde - wie zuvor der Verwaltungsgerichtshof -, dass sich die Antragstellerin als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf einen Grundrechtsschutz aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 45, 63 ; 75, 192 ). - BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73
Stadtwerke Hameln
Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 11 BN 6.00
Dabei übersieht die Beschwerde - wie zuvor der Verwaltungsgerichtshof -, dass sich die Antragstellerin als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf einen Grundrechtsschutz aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 45, 63 ; 75, 192 ). - BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96
Verwaltungsprozeßrecht: Rechtliches Gehör und Beweisaufnahme im vereinfachten …
Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 11 BN 6.00
Die Beschwerde verkennt dabei zunächst, dass sich die Aufklärungspflicht des Gerichts nur auf solche Sachverhalte beziehen kann, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung ankommt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16). - BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 11 BN 6.00
Wie der Senat in seinem - vom Verwaltungsgerichtshof angeführten - Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 5.99 - (UA S. 20) entschieden hat, fordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nämlich nicht die Beachtung des sog. Kostendeckungsprinzips, das besagt, dass die Summe der für eine bestimmte Art von Amtshandlungen erhobenen Gebühren nicht höher sein darf als die Aufwendungen der Behörde für diese Art von Amtshandlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - BVerwG 7 C 109.60 - BVerwGE 12, 162 ). - VGH Hessen, 08.06.2000 - 5 N 1234/98
Verwaltungskosten für die Genehmigung von Anlagen nach WasG HE § 50 Abs 1
Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 11 BN 6.00
BVerwG 11 BN 6.00 VGH 5 N 1234/98.
- BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02
Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer …
Vielmehr muss die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe sachgerecht sein (…vgl. Urteil vom 19. September 2001, a.a.O., S. 129 und S. 130 f.; Beschluss vom 30. Mai 2002 - BVerwG 6 B 3.02 - TKMR 2002, 468; Beschluss vom 19. September 2000 - BVerwG 11 BN 6.00 - NVwZ 2000, 1410). - BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 8.99
Elektromagnetische Verträglichkeit, Senderbetreiber, Beitrag, Gebühr, Steuer, …
Auch wenn der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, die Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, abgabenrechtlich zu privilegieren (vgl. Beschluss vom 19. September 2000 - BVerwG 11 BN 6.00 - NVwZ 2000, 1410 = DokBer A 2000, 379), ist er doch andererseits an einer solchen Regelung nicht gehindert; denn die Förderung des Allgemeinwohls durch Nichterhebung von Abgaben ist ein legitimes Ziel der Gesetzgebung. - BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 3.02
Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer …
Vielmehr muss die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe sachgerecht sein (vgl. BVerwG…, Urteil vom 19. September 2001, a.a.O., S. 129 und 130 f.; Beschluss vom 30. Mai 2002 - BVerwG 6 B 3.02 - TKMR 2002, 468; Beschluss vom 19. September 2000 - BVerwG 11 BN 6.00 - NVwZ 2000, 1410).
- BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen der …
Die einschlägigen bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze verlangen nicht, dass eine Gebühr nur an dem so genannten Kostendeckungsprinzip ausgerichtet wird, das besagt, dass die Summe der für eine bestimmte Art von Amtshandlungen erhobenen Gebühren nicht höher sein darf als die Aufwendungen der Behörde für diese Art von Amtshandlungen (vgl. Beschluss vom 19. September 2000 BVerwG 11 BN 6.00 NVwZ 2000, 1410 m.w.N.).Das Landesrecht ist nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 19. September 2000, a.a.O., 1410; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 1 BvL 1/89 BVerfGE 85, 337 ).
- VGH Bayern, 25.10.2023 - 4 B 22.399
Gebühr für Grabmalgenehmigung auf kirchlichem Friedhof, Bemessung der Wertgebühr …
Dabei fordert das sog. Äquivalenzprinzip (als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) nicht, dass die erhobene Gebühr im Sinne des sog. Kostendeckungsprinzips nicht höher als die Aufwendungen der Behörde für diese Art von Amtshandlungen ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2000 - 11 BN 6.00 - NVwZ 2000, 1410, juris Rn. 10). - BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 39.02
Grundsatz der unentgeltlichen Benutzung von Verkehrswegen für öffentlichen …
Die einschlägigen bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze verlangen nicht, dass eine Gebühr nur an dem so genannten Kostendeckungsprinzip ausgerichtet wird, das besagt, dass die Summe der für eine bestimmte Art von Amtshandlungen erhobenen Gebühren nicht höher sein darf als die Aufwendungen der Behörde für diese Art von Amtshandlungen (vgl. Beschluss vom 19. September 2000 BVerwG 11 BN 6.00 NVwZ 2000, 1410 m.w.N.).Das Landesrecht ist nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 19. September 2000, a.a.O., 1410; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 1 BvL 1/89 BVerfGE 85, 337 ).
- BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 40.02
Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung - …
Die einschlägigen bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze verlangen nicht, dass eine Gebühr nur an dem so genannten Kostendeckungsprinzip ausgerichtet wird, das besagt, dass die Summe der für eine bestimmte Art von Amtshandlungen erhobenen Gebühren nicht höher sein darf als die Aufwendungen der Behörde für diese Art von Amtshandlungen (vgl. Beschluss vom 19. September 2000 BVerwG 11 BN 6.00 NVwZ 2000, 1410 m.w.N.).Das Landesrecht ist nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 19. September 2000, a.a.O., 1410; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 1 BvL 1/89 BVerfGE 85, 337 ).
- BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 10.99
Pflicht von Senderbetreibern zur Finanzierung der Geräteprüfung und der …
Auch wenn der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, die Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, abgabenrechtlich zu privilegieren (vgl. Beschluss vom 19. September 2000 - BVerwG 11 BN 6.00 - NVwZ 2000, 1410 = DokBer A 2000, 379), ist er doch andererseits an einer solchen Regelung nicht gehindert; denn die Förderung des Allgemeinwohls durch Nichterhebung von Abgaben ist ein traditionelles und legitimes Ziel der Gesetzgebung. - BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 9.99
Pflicht von Senderbetreibern zur Finanzierung der Geräteprüfung und der …
Auch wenn der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, die Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, abgabenrechtlich zu privilegieren (vgl. Beschluss vom 19. September 2000 - BVerwG 11 BN 6.00 - NVwZ 2000, 1410 = DokBer A 2000, 379), ist er doch andererseits an einer solchen Regelung nicht gehindert; denn die Förderung des Allgemeinwohls durch Nichterhebung von Abgaben ist ein traditionelles und legitimes Ziel der Gesetzgebung. - OVG Brandenburg, 22.12.2003 - 3 B 125/03
Enstehung einer Gebührenschuld in einem Verfahren; Kostentragung von …
Die einschlägigen bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze verlangen nicht, dass eine Gebühr nur an dem so genannten Kostendeckungsprinzip ausgerichtet wird, das besagt, dass die Summe der für eine bestimmte Art von Amtshandlungen erhobenen Gebühren nicht höher sein darf als die Aufwendungen der Behörde für diese Art von Amtshandlungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 - BVerwG 11 BN 6.00 - NVwZ 2000, 1410m. w. N.). - VG Gießen, 19.12.2003 - 8 E 3224/01
Bemessung einer Wertgebühr; Spielraum des Gesetzgebers; wirtschaftlicher Wert der …
- VG Cottbus, 23.06.2022 - 3 K 759/21
- VG Cottbus, 09.11.2021 - 3 L 254/21
- VG Würzburg, 12.04.2006 - W 2 K 05.808